GEMA vs. Rapidshare – hat das Netz darunter zu leiden?

Nicht selten faellen die Gerichte in Deutschland Urteile, die mich Kopfschuetteln animieren. Dieses mal geht es um den Dauerstreit der GEMA mit sogenannten One-Klick-Filehostern. Konkret geht es um Rapidshare, einer der groessten One-Klick-Filehoster im deutschsprachigen Internet. Dabei sollte es dazu eigentlich erst gar nicht kommen. Rapidshare verbietet den Benutzern naemlich den Upload von geschuetzten Werken, also die Werke, welche die GEMA momentan so wehement zu verteidigen versucht. Rapidshare sichert sich im Moment wie folgt ab, deutlich und fuer jeden erkennbar:

Welche UPLOAD-REGELN sind zu befolgen? (Nutzungsbedingungen)

Keine Dateien mit verbotenem Inhalt, zum Beispiel Pornographie, Kinderpornographie, rassistische Medien und/oder unerlaubte Kopien von geschützten Werken. Diese Liste ist nicht abschliessend.

Quelle: Rapidshare – FAQ

Dem Gericht jedoch scheint dies nicht ausgereicht zu haben. Dort geht man noch einen riesen Schritt weiter. Golem zufolge habe das Gericht Rapidshare dazu verpflichtet die Inhalte zu kontrollieren und

auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss.

Damit haben wir den Salat. Wie soll ein Webhoster zig Gigabyte, wenn nicht Terrabyte an Daten kontrollieren koennen? Soll die Firma RapidShare AG mit Sitz in der Schweiz nun massenweise Leute anstellen, die dann den ganzen Tag die Online-Festplatten nach “boesem” Material durchforsten? Muss ein Hoster wissen ob beispielsweise ein Musikstueck, welches bei ihm von einer Drittperson hochgeladen wurde, gegen das Urheberrecht verstoesst? Muss bald schon jeder Webseitenbetreiber, der einem User anbietet Dateien ins Netz zu stellen, Jura studiert haben? Muessen Filter installiert werden, die beispielsweise MD5-Hashsummen blacklisten? Was wenn User die Hashwerte der Dateien aendern indem sie einfach ein klein wenig an der Datei basteln? Ist ein Webseitenbetreiber dann seinen Pflichten nachgekommen, oder nicht? Fragen ueber Fragen und keiner scheint Antworten geben zu koennen.

Das alles laeuft in eine Richtung, die mir nicht gefaellt. Es geht hier nicht nur um die One-Klick-Hoster, sondern mit diesem Urteil ist dem Missbrauch Tuer und Tor geoeffnet. Sobald ein Projekt, welches mehr als nur einer Person ermoeglicht Daten jeglicher Art ins Internet zu uebertragen, so gross ist, dass man dieses Projekt nicht mehr vollstaendig von Hand ueberwachen kann, laeuft man als Webseitenbetreiber dann Gefahr fuer etwas belangt zu werden, was man selbst gar nicht verbrochen hat? Und das obwohl man ausdruecklich darauf hingeweisen hat, dass geschuetzte Werke vom Upload ausgeschlossen sind? Nein, das geht mir entschieden zu weit und es mag mir einfach nicht gefallen!

Bei der GEMA hingegen freut man sich. Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA lobte das Urteil laut einer Pressemitteilung der GEMA wie folgt:

Diese Entscheidung ist ein Meilenstein im Kampf gegen die illegale Nutzung unseres Repertoires. Sie setzt ein klares Signal, dass Dienste, die von unrechtmäßigen Nutzungen unserer Werke finanziell profitieren, umfassende Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber ergreifen müssen und sich einer Haftung nicht einfach durch Verweis auf das Handeln der einzelnen Nutzer entziehen können. Mit dieser Grundsatzentscheidung ist der Weg für ein Vorgehen gegen weitere vergleichbare Dienste geebnet.

Inwieweit die GEMA ernst macht und das dem Netz einen Schaden davon tragen wird!? Man darf gespannt sein.

3 Reaktionen zu “GEMA vs. Rapidshare – hat das Netz darunter zu leiden?”

  1. Chris 1

    Am 30. Januar 2008 um 08:20 Uhr

    Das kontrollieren der Daten ist technisch, sowie rechtlich kaum bzw. nicht möglich.
    Die Daten werden so gut wie immer als komprimierte, mit Passwort verschlüsselte Archive hochgeladen. Ob nun von Raubmordkopierern oder normalen Leuten, die einfach private Daten sichern möchten.
    Diese Archive zu entschlüsseln und zu entpacken ist wie oben geschrieben technisch problematisch, da man hier nur mit Brute-Force-Attacken weiterkommt, was je nach Passwortlänge enorm Rechenkapazität beansprucht.
    Rechtlich (und technisch) problematisch ist es deshalb, weil nun von einer menschlichen Person die Daten kontrolliert werden müssen. Automatisiert wird man kaum filtern können, da es z.B. alleine von aktuellen Kinofilmen zig verschiedene Versionen gibt, die sich (und damit deren Daten) teils drastisch unterscheiden.

    Rechtlich gesehen sind meiner Meinung nach eigentlich höchstens die User zu belangen, welche die URL zu ihren Daten und damit die Daten selbst bereitstellen.

  2. MxH 2

    Am 30. Januar 2008 um 22:59 Uhr

    haha, GEMA…musikindustrie…kino industrie…hollywood…buchverlage…
    die machen sich doch lächerlich mit solchen klagen.
    besser is nix mehr kaufen von den [edited] (sorry für die wortwahl). das sind doch nur geldgeile industriebosse, die weder den uhrhebern noch den kunden das schwarze unter den fingern gönnen.
    den industrieboss wird man nur wenn man soziopat ist und rücksichtslos und machtbesessen ist.

  3. Chris 3

    Am 8. Februar 2008 um 12:03 Uhr

    Ich sehe auch hier die Gefahr, dass das eigentliche Problem schleichend kommt. Ich denke, dass diese One-Click-Filehoster natürlich primär dazu genutzt werden, urheberrechtlich geschütztes Material zu verbreiten. Doch wie du schon sagtest, wenn die ihr Zeug kontrollieren müssen, dann müssen das auch bald alle großen Plattformen und das ist einfach nicht möglich. Ich wette das läuft wieder darauf hinaus, dass irgendwelche dubiosen Personen dieses Urteil nutzen, um ganz viele Abmahnungen an rechtschaffene Bürger zu verschicken!

Einen Kommentar schreiben